Geschenke umtauschen

Geschenk umtauschen
Was sollte man beim Geschenke umtauschen beachten? / Foto © zahar2000

Tipps zum Geschenke umtauschen

Geschenke sollen Freude bereiten und tun es meistens auch. Dennoch kann es passieren, dass ein Präsent nicht gut ankommt, auch wenn man den Beschenkten gut kennt und sich vorher viele Gedanken gemacht hat. So hat vielleicht schon jemand anderes die gleiche Geschenkidee gehabt, das verschenkte Buch steht bereits im Regal oder Kleidungsstücke passen nicht. Wurden die Geschenke in einem Laden oder online gekauft, ist es in vielen Fällen möglich, sie umzutauschen oder zurückzugeben. Hierbei sind allerdings einige Regeln zu beachten.

Wann Geschenke in einem Ladengeschäft umgetauscht werden können

Auch wenn es kein gesetzlich geregeltes Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreier Ware gibt, räumen viele Händler diese Möglichkeit aus Kulanzgründen ein. Wieviel Zeit der Käufer hierfür hat, ist je nach Laden unterschiedlich. In der Regel muss der Umtausch innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen; einige Handelsketten haben diesen Zeitraum aber auf bis zu zwei Monate erweitert. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, fragt bereits beim Geschenkekauf beim Verkäufer nach den Umtauschbedingungen. Problemlos ist der Umtausch möglich, wenn sich an der Ware sofort nach dem Kauf oder nach einiger Zeit Mängel zeigen. Im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ist eine Reklamation innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum möglich. Allerdings ist der Verkäufer hier nicht zu einem Umtausch gezwungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 437 nämlich zunächst eine Nachbesserung vor, die den Mangel beispielsweise durch eine Reparatur beseitigt.

Geschenke umtauschen ohne Kassenbon - Geht das?

Generell ist es empfehlenswert, den Kassenbon aufzubewahren, da viele Händler einem Umtausch aus Kulanzgründen ansonsten nicht zustimmen. Anders sieht es allerdings dann aus, wenn aufgrund von defekter Ware von der gesetzlichen Gewährleistung Gebrauch gemacht wird: In diesem Fall weisen Verbraucherschützer darauf hin, dass bei Kartenzahlung auch ein Kontoauszug ausreichend ist, sofern auf diesem die gekaufte Ware und nicht nur die Zahlung vermerkt ist. Außerdem können Zeugen den Kauf bestätigen. Bei einer Reklamation gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf übrigens kein Verkäufer die Rückgabe der Ware in der Originalverpackung verlangen; wird die Ware jedoch aus Kulanzgründen zurückgenommen, sollte sie nach Möglichkeit originalverpackt sein.
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Umtausch von Geschenken, die im Internet gekauft wurden

Während Geschenke, die in einem Ladengeschäft erworben worden sind, nur aus Kulanzgründen oder bei Mängeln umgetauscht werden können, räumt der Gesetzgeber generell den Umtausch bei online gekaufter Ware mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Damit können Geschenke aus dem Internet auch dann unkompliziert an den Händler zurückgegeben werden, wenn sie nicht gefallen. Zugrunde liegt hier das Widerrufsrecht, das unter anderem in § 356 des BGB geregelt wird. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn die vollständige Ware beim Besteller ankommt. Der Widerruf kann immer nur durch denjenigen ausgelöst werden, der das Geschenk gekauft und bezahlt hat. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei verderblichen Waren, bei Veranstaltungstickets oder bei Geschenken, die auf Kundenwunsch angefertigt worden sind, wie zum Beispiel Fotobücher. CDs oder DVDs mit Software, Filmen und Musik können nur dann zurückgegeben werden, wenn die Datenträger noch nicht entsiegelt beziehungsweise aus der eingeschweißten Folie entnommen worden sind.

Wer kann die Geschenke zurückgeben?

Wurden die Geschenke in einem Ladengeschäft gekauft, können sie im Grunde genommen von jedem zurückgebracht werden, der über einen Kaufbeleg verfügt. Bei einem Kauf im Internet muss die Rückgabe jedoch durch den Käufer veranlasst werden. Beide Möglichkeiten setzen voraus, dass der Beschenkte dem Schenker mitteilt, dass das Geschenk nicht gefällt und sich mit ihm über einen Umtausch verständigt. Geht man dabei diplomatisch vor, reagieren die wenigsten Menschen verärgert. Eine ehrliche Äußerung ist besser, als ungeliebte Dinge zu behalten und dem Schenkenden falsche Freude vorzuspielen. Manchmal ist das nicht möglich - dann kann man die Geschenke nur im Internet versteigern oder weiterverkaufen.
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Geschenke Ratgeber :

Stand: 02.02.2024